Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Oktober 2022:

 

Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde einzulegen.

 

Sie können der Übermittlung von Daten

 

A) an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes,

 

B) an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
denen nicht die meldepflichtige Person, sondern deren Familienangehörige angehören,
gemäß § 42 Abs. 2 und Abs. 3 BMG,

 

C) an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG,

 

D) über Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk

gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG
sowie

 

E) an Adressbuchverlage

gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG

 

widersprechen. Der Widerspruch gilt solange, bis wir von Ihnen einen Widerruf erhalten.

 

Die kostenfreie Speicherung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliche Vorsprache unter Vorlage Ihres gültigen Ausweisdokumentes beim Einwohnermeldeamt der Stadt Pottenstein, Rathaus, Zimmer Nr. 1, während der Öffnungszeiten vornehmen. Um Terminvereinbarung unter Tel. 09243 708-33 oder -32 wird gebeten.

 

 

Pottenstein, den 14.10.2022

STADT POTTENSTEIN

gez. Frühbeißer

Erster Bürgermeister

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